AG Köln - Urteil vom 25.09.1973
153 C 489/73

AG Köln - Urteil vom 25.09.1973 (153 C 489/73) - DRsp Nr. 2002/9318

AG Köln, Urteil vom 25.09.1973 - Aktenzeichen 153 C 489/73

DRsp Nr. 2002/9318

Tatbestand:

Die Beklagte war Eigentümerin des Hauses ...

Am 18.8.1971 veräußerte die Beklagte dieses Haus an die Klägerin durch Kaufvertrag vor dem Notar ... Urkunden Rolle Nr. ...

Die Parteien vereinbarten in dem notariellen Vertrag, dass die Beklagte in dem ersten Übergeschoss des Hauses im Rahmen eines bis zum 31.8.1973 befristeten Mietverhältnisses sämtliche Räume nutzen durfte. Für die mietweise Überlassung der Wohnung wurde der Klägerin ein Betrag in Höhe von 10.000,-- DM auf den Kaufpreis angerechnet.

Zugleich wurde in dem Kaufvertrag vereinbart, dass die Einzelheiten des Mietverhältnisses von den Parteien noch privatschriftlich geregelt werden sollten.

Die Parteien schlossen hierauf am 18.8.1971 einen Wohnungsmietvertrag ab. Der Abschluss des Mietvertrages erfolgte auf 2 Jahre bis zum 31.8.1973. Zugleich war bestimmt, dass sich das Mietverhältnis, wurde es nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Mietzeit aufgekündigt, sich auf unbestimmte Zeit verlängerte und von jedem Teil nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden konnte.

Mit Schreiben vom 24.2.1973 hat die Klägerin das Mietverhältnis zum 31.8.1973 gekündigt.