AG Köln - Urteil vom 26.01.1996
218 C 131/95

AG Köln - Urteil vom 26.01.1996 (218 C 131/95) - DRsp Nr. 2002/9315

AG Köln, Urteil vom 26.01.1996 - Aktenzeichen 218 C 131/95

DRsp Nr. 2002/9315

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Wiederaushändigung eines Schlüssels zum Gartentor des Grundstücks ... in Köln.

Unstreitig sind die Beklagten Mieter des gesamten Anwesens einschließlich des Gartens. Eine Berechtigung des Klägers zu dessen Mitnutzung käme nur im Rahmen der Absprache zwischen seinem Vater als damaligem Vermieter und den Beklagten in Betracht; denn die Parteien haben abweichende Vereinbarungen anlässlich des Erbfalls oder der Neufassung des Mietvertrages 1982 nicht vorgetragen. Nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Beklagten war Inhalt der ursprünglicher. Regelung, der Vater des Klägers solle die Erlaubnis haben, sich zum Zeitvertreib gärtnerisch zu betätigen. Nach dem nunmehrigen Vorbringen des Klägers gemäß Schriftsatz vom 27.11.1995 ist davon auszugehen, dass dieser den Garten nie entsprechend genutzt hat; weiter ist nicht ersichtlich, er plane, dies künftig zu tun. Damit ist nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzung für ein jederzeitiges und unangemeldetes Betreten des Gartens entfallen, so dass ein Anspruch auf Überlassung eines Schlüssels nicht akzeptiert werden kann. Ob der Vortrag der Beklagten zur Rückgabe der Schlüssel 1990 zutreffend ist, kann hiernach offen bleiben.