AG Köln - Urteil vom 30.06.1992 (214 C 155/92) - DRsp Nr. 1995/7956
AG Köln, Urteil vom 30.06.1992 - Aktenzeichen 214 C 155/92
DRsp Nr. 1995/7956
Ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Überbelegung der Wohnung ist verwirkt, wenn der Vermieter jahrelang nichts gegen die Überbelegung unternimmt; die Kenntnis des Hausmeisters von der Überbelegung ist dem Vermieter zuzurechnen.