AG Landau vom 22.07.1987
3 C 368/87
Normen:
BGB §§ 535, 536 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)332b
WuM 1988, 52
ZMR 1988, 65

AG Landau - 22.07.1987 (3 C 368/87) - DRsp Nr. 1992/11599

AG Landau, vom 22.07.1987 - Aktenzeichen 3 C 368/87

DRsp Nr. 1992/11599

Verpflichtung des Vermieters, das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur bei Fehlen einer anderen zumutbaren Abstellmöglichkeit zu dulden.

Normenkette:

BGB §§ 535, 536 ;

»... Es ist der Verfügungskl. nicht zuzumuten, den Kinderwagen jeweils bis ins 2. Obergeschoß zu tragen. Obwohl er auseinandernehmbar ist, ist zumindest das Fahrgestell des Kinderwagens so schwer, daß für eine Frau ein solcher Transport anstrengend ist. Darüber hinaus fehlt es bei solch umständlichem Transport in 2 Etappen an der notwendigen Aufsicht für das Kind. Es ist der Verfügungskl. [auch] nicht zuzumuten, den Kinderwagen jeweils in den Keller zu tragen. Der Transport sperriger, schwerer Sachen über die Kellertreppe ist wegen deren Beschaffenheit gefährlich. ... Das Abstellen des Kinderwagens im Freien (Hof) ist nicht zumutbar, weil bei entsprechendem Wetter (starker Regen mit Sturm) der Wagen auch dann naß wird, wenn er abgedeckt wird. Die Verfügungskl. kann auch nicht darauf verwiesen werden, sich für verhältnismäßig wenig Geld einen leichteren Kinderwagen zu beschaffen; abgesehen davon, daß.. das Transportgewicht geringer wird, ändert sich nämlich nichts. ... Außerdem sind solche leichten Kinderwagen, in denen die Kinder in einer Art »Sack« liegen, möglicherweise mit Haltungsschäden für die Kinder verbunden. ...