AG Lüdinghausen - Urteil vom 25.10.1979
4 C 132/78

AG Lüdinghausen - Urteil vom 25.10.1979 (4 C 132/78) - DRsp Nr. 2002/9323

AG Lüdinghausen, Urteil vom 25.10.1979 - Aktenzeichen 4 C 132/78

DRsp Nr. 2002/9323

Tatbestand:

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause des Klägers, das 1974 gebaut worden ist. Das Mietverhältnis begann am 01.06.1975. Die Beklagten haben den Mietzins von monatlich 407 DM plus Nebenkosten zunächst voll bezahlt. Seit Dezember 1976 mindern sie den Mietzins um monatlich 75 DM. Das ist 1 DM pro Monat pro Quadratmeter.

Bis zur Klageerhebung am 06.02.1978 hatten die Beklagten insgesamt 1.100 DM zurückbehalten. Zur Zeit beträgt der rein rechnerische Rückstand also gut 2.500 DM.

Der Kläger hat wegen des Mietzinsrückstandes das Mietverhältnis fristlos gekündigt.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagten zu verurteilen:

1. die Eigentumswohnung des Klägers - Erdgeschoss links, nebst Kellerraum und Einstellplatz zu räumen,

2. als Gesamtschuldner an den Kläger 1.110 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen, hilfsweise Räumungsschutz.

Sie behaupten, die Mietzinsminderung sei durch Mängel der Wohnung begründet. Die Schallisolierung sei schlecht. Das hätten sie beim Einzug nicht feststellen können, weil die Oberwohnung damals leer gewesen sei.

Es ist Beweis erhoben worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe: