(a-b) »Zwar ist das AG gem. § 29 a ZPO für die Klagen auf Räumung von Wohnraum unabhängig vom Streitwert ausschließlich zuständig. Dies gilt nicht nur für den vertraglichen Anspruch auf Räumung von Wohnraum aus Mietvertrag, etwa aus § 556 Abs. 1 BGB, sondern auch dann, wenn der Räumungsanspruch als einheitlicher Streitgegenstand zugleich auf § 985 BGB gestützt wird .. .
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