AG Mainz vom 10.09.1986
8 C 441/86
Normen:
BGB § 556 Abs.1, § 985 ; GVG § 23 Nr.2 a; ZPO § 29 a;
Fundstellen:
DRsp IV(408)162a-c
WuM 1987, 33

AG Mainz - 10.09.1986 (8 C 441/86) - DRsp Nr. 1992/11609

AG Mainz, vom 10.09.1986 - Aktenzeichen 8 C 441/86

DRsp Nr. 1992/11609

a-c. Gerichtsstand nach dieser Vorschrift für (Wohnungs-)Räumungsklagen (a) gilt nicht, wenn die Klage darauf gestützt wird, daß ein Mietvertrag nicht zustandegekommen ist; (b) besteht für den Fall, daß die Wohnraumüberlassung auf mietvertraglicher Vereinbarung beruht, auch dann, wenn der Räumungsanspruch auf § 985 BGB gestützt wird; (c) gilt nicht bei Geltendmachung gesellschaftsrechtlicher - Besitzansprüche

Normenkette:

BGB § 556 Abs.1, § 985 ; GVG § 23 Nr.2 a; ZPO § 29 a;

(a-b) »Zwar ist das AG gem. § 29 a ZPO für die Klagen auf Räumung von Wohnraum unabhängig vom Streitwert ausschließlich zuständig. Dies gilt nicht nur für den vertraglichen Anspruch auf Räumung von Wohnraum aus Mietvertrag, etwa aus § 556 Abs. 1 BGB, sondern auch dann, wenn der Räumungsanspruch als einheitlicher Streitgegenstand zugleich auf § 985 BGB gestützt wird .. .