AG Mönchengladbach-Rheydt - Urteil vom 17.06.1992 (20 C 563/90) - DRsp Nr. 1996/20020
AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 17.06.1992 - Aktenzeichen 20 C 563/90
DRsp Nr. 1996/20020
1. Der Betrieb eines bordellartigen Etablissements in den vermieteten Wohnräumen stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache i.S. des § 553BGB dar.2. Falls eine Handlung des Mieters sowohl einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache als auch eine schuldhafte Verletzung der Mietvertragspflichten darstellt, ist zunächst auf den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache abzustellen und der Kündigungstatbestand des § 553BGB heranzuziehen; gegenüber diesem tritt der Kündigungstatbestand des § 554aBGB wegen schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten zurück.