AG München - Urteil vom 17.06.1993
461 C 2972/93
Normen:
BGB § 535 Satz 1, § 536, § 554a, § 862 ; GG Art. 2, Art. 13 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)522a-b
WuM 1994, 425

AG München - Urteil vom 17.06.1993 (461 C 2972/93) - DRsp Nr. 1995/9150

AG München, Urteil vom 17.06.1993 - Aktenzeichen 461 C 2972/93

DRsp Nr. 1995/9150

a. Beabsichtigt der Vermieter den Verkauf und die vorherige Renovierung der Wohnung, so ist der Mieter berechtigt, die Personalien der Personen, die deswegen die Wohnung betreten wollen, festzustellen. b. Der Mieter verletzt seine vertragliche Pflicht zur Gewährung des Wohnungszutritts, wenn er verlangt, daß die Besucher ihre Schuhe ausziehen.

Normenkette:

BGB § 535 Satz 1, § 536, § 554a, § 862 ; GG Art. 2, Art. 13 ;

Sachverhalt:

Die Bekl. sind Mieter der von der Kl. vermieteten Wohnung. Die Kl. beabsichtigt, die Wohnung zu verkaufen und vor dem Verkauf Renovierungsarbeiten durchführen zu lassen. Die Bekl. lassen weder Handwerker noch Kaufinteressenten noch die beauftragte Maklerin in die Wohnung, ohne daß diese vorher die Schuhe ausziehen. Außerdem verlangen die Bekl., daß die Besucher ihren Ausweis vorzeigen. Aufgrund dieser Umstände hat die Kl. das Mietverhältnis fristlos gekündigt.

Gründe (Auszug):