AG Münster - Urteil vom 07.02.1989
4 C 471/88

AG Münster - Urteil vom 07.02.1989 (4 C 471/88) - DRsp Nr. 2002/9329

AG Münster, Urteil vom 07.02.1989 - Aktenzeichen 4 C 471/88

DRsp Nr. 2002/9329

Tatbestand:

Die beiden Beklagten mieteten in dem Mehrfamilienhaus H. Straße 44 von der Klägerin eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 98,78 Quadratmetern. Die Grundmiete beträgt seit dem 01. Mai 1984 676,84 DM im Monat. Durch Mieterhöhungsverlangen vom 27. April 1988 (Blatt 6, 7 d.A.) hat die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete auf 728,01 DM im Monat ab 01. Juli 1988 verlangt. Erst nach Beweisaufnahme haben die Beklagten diese Zustimmung erteilt. Daraufhin haben beide Parteien insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Mit der restlichen Klage macht die Klägerin Aufwendungen für den Anschluss des Hauses an das Breitbandkabelnetz vor dem 01. November 1986 sowie für die monatlichen Grundgebühren des Kabelfernsehens geltend.

Die Klägerin hat durch Schreiben vom 18. September 1986 (Blatt 8, 9 d.A.) den Beklagten eine genaue Aufschlüsselung der Kosten der Verkabelung des Hauses mitgeteilt und dann angekündigt, anstatt der bisherigen Antennengebühr von 3,50 DM im Monat werde ab November 1986 ein Betrag von 17,75 DM im Monat für das Kabelfernsehen verlangt werden. Daraufhin haben die Beklagten mit Schreiben vom 15. Oktober 1986 (Blatt 17 d.A.) erwidert, sie würden ihr Einverständnis für eine Erhöhung der Antennengebühr ab November 1986 in Höhe von 17,75 DM nicht geben.