AG Münster - Urteil vom 07.10.1991 (48 C 140/91) - DRsp Nr. 1995/7870
AG Münster, Urteil vom 07.10.1991 - Aktenzeichen 48 C 140/91
DRsp Nr. 1995/7870
Der Mieter hat auch bei Bestehen eines absoluten Tierhaltungsverbots einen Anspruch auf Tierhaltung, wenn er hierauf angewiesen ist; das ist der Fall, wenn die Haustierhaltung (zwei Hunde) für die psychische Stabilisierung und Rehabilitation des querschnittgelähmten Sohnes des Mieters erforderlich ist.