AG Münster - Urteil vom 12.09.1991 (8 C 228/91) - DRsp Nr. 1995/7868
AG Münster, Urteil vom 12.09.1991 - Aktenzeichen 8 C 228/91
DRsp Nr. 1995/7868
Bei der Anmietung einer Wohnung durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gelten dieselben Grundsätze wie für anmietende Ehegatten, für die im Zweifel gilt, daß beide Mietvertragsparteien sind; so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Mietvertrag von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit den Eltern eines Partners als Vermietern auch mit dem anderen Partner der Lebensgemeinschaft als abgeschlossen gilt.