AG Neuss - Urteil vom 30.04.1985
30 C 303/85

AG Neuss - Urteil vom 30.04.1985 (30 C 303/85) - DRsp Nr. 2002/15730

AG Neuss, Urteil vom 30.04.1985 - Aktenzeichen 30 C 303/85

DRsp Nr. 2002/15730

Tatbestand:

Aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 13.03.84 haben die Beklagten im Hause ... in Neuss eine Wohnung von den Klägern angemietet.

Die Beklagten haben ab April 1985 eine monatliche Mietminderung in Höhe von 56,50 DM wegen in der Wohnung befindlichen Feuchtigkeitserscheinungen vorgenommen.

Es fand zwischen den Parteien ein Beweissicherungsverfahren mit der Geschäfts- Nr. - 30 H 18/85 - statt.

Die Kläger tragen vor, dass die Feuchtigkeit nicht auf einen Mangel des Bauwerks; sondern darauf beruhe, dass die Beklagten die Wohnung nicht so heizten und lüfteten, wie es die dicht schließenden modernen Fenster verlangten.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 865,15 DM nebst 4 % Zinsen von jeweils 66,55 DM ab 04.04.85, 04.05.85, 04. eines jeden folgenden Monats bis einschließlich 04.04.86 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, dass die Feuchtigkeit darauf beruhe, dass das Außenmauerwerk Rissbildungen aufweise und Feuchtigkeit von daher in die Wohnung eindringe.

Es wurde in Rahmen des Beweissicherungsverfahrens - 30 H 18/85 -Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten; zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen von 10.08.85 und K. vom 15.01.86 Bezug genommen.