»... Die Vertragsklausel [wonach der Mieter dem Vermieter Inserats- und Verwaltungskosten sowie die Kosten für die Ausfertigung des Mietvertrags zu ersetzen hat] ist schon nach dem äußeren Erscheinungsbild, aber auch nach Inhalt und Stellung im Mietvertrag als Bestandteil der allg. Geschäftsbedingungen der Kl. anzusehen [; sie ist aber] nicht Bestandteil des von den Parteien geschlossenen Mietvertrages geworden. Gemäß § 3 AGBG werden nämlich Bestimmungen in allg. Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Die genannte Vertragsklausel stellt eine überraschende Klausel in diesem Sinne dar.
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