AG Osnabrück - Urteil vom 03.06.1985
14 C 21/85

AG Osnabrück - Urteil vom 03.06.1985 (14 C 21/85) - DRsp Nr. 2002/9333

AG Osnabrück, Urteil vom 03.06.1985 - Aktenzeichen 14 C 21/85

DRsp Nr. 2002/9333

Tatbestand:

Der Kläger fordert von den Beklagten, die Mieter einer Wohnung im Hochparterre des Hauses des Klägers O., I. d. B. sind, rückständigen Mietzins für die Zeit vom 01.01.1984 bis einschließlich 31.01.1985. Die Beklagten haben seit dem 01.01.1984 auf die vom Kläger geforderte Miete in Höhe von 423,85 DM monatlich 70,93 DM einbehalten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 922,09 DM nebst 4 % Zinsen auf jeweils 70,93 DM seit dem 05.01.1984, 05.02.1984, 05.03.1984, 05.04.1984, 05.05.1984, 05.06.1984, 05.07.1984, 05.08.1984, 05.09.1984, 05.10.1984, 05.11.1984, 05.12.1984 und 05.01.1985 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zweifeln die Berechtigung einer vom Kläger vorgenommenen Erhöhung der geltenden Kostenmiete an. Im Übrigen berufen sich die Beklagten auf eine Minderung des vereinbarten Mietzinses. Die Beklagten fühlen sich insbesondere durch die unter ihrem Schlafzimmer befindliche Einfahrt zur Tiefgarage gestört.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die bis zur letzten mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Beweisantritten Bezug genommen. Das Gericht hat die Wohnung der Beklagten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gerichtliche Niederschrift vom 27.03.1985 verwiesen.