AG Plauen - Urteil vom 05.10.1993
2 C 885/93
Normen:
BGB § 242, § 535, § 564 ;
Fundstellen:
RAnB 1994, 100
WuM 1994, 18

AG Plauen - Urteil vom 05.10.1993 (2 C 885/93) - DRsp Nr. 1995/2277

AG Plauen, Urteil vom 05.10.1993 - Aktenzeichen 2 C 885/93

DRsp Nr. 1995/2277

Eine »bis zum Ende des Mietverhältnisses« laufende Vereinbarung über die Anbringung einer Satelliten-Empfangsanlage durch den Mieter kann vom Vermieter nicht vor diesem Zeitpunkt gekündigt werden. Die Geschäftsgrundlage für eine solche Vereinbarung ist nicht deswegen weggefallen, weil der Vermieter zwischenzeitlich einen Breitbandkabelanschluß installiert hat.

Normenkette:

BGB § 242, § 535, § 564 ;

Sachverhalt:

Die Klägerin (Kl.) begehrt als Vermieterin von den beklagten Mietern die Unterlassung der Anbringung einer Satelliten-Empfangsanlage außerhalb der Wohnung.

Im Mietvertrag ist u.a. festgelegt, daß Installationen von Antennen aller Art der Zustimmung des Vermieters bedürfen.

Nachdem die Beklagten (Bekl.) im August 1990 ohne Zustimmung der Kl. eine Satelliten-Empfangsanlage errichteten, wurde zwischen den Parteien am 6.8.1990 insoweit eine schriftliche Vereinbarung über die Installation einer Satelliten-Antenne u.a. mit nachfolgendem Inhalt abgeschlossen: