AG Rüsselsheim - Urteil vom 12.12.1986
3 C 1049/86

AG Rüsselsheim - Urteil vom 12.12.1986 (3 C 1049/86) - DRsp Nr. 2001/8460

AG Rüsselsheim, Urteil vom 12.12.1986 - Aktenzeichen 3 C 1049/86

DRsp Nr. 2001/8460

Tatbestand:

Die Beklagte ist Eigentümerin des Anwesens R.-B.-Straße 29, die Kläger haben eine Wohnung angemietet. Gemäß Ziffer 7 des Mietvertrages in Verbindung mit den allgemeinen Vertragsbedingungen bedarf die Haltung eines Tieres der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Beklagten. Die Kläger begehren von der Beklagten die Genehmigung für die Haltung von zwei Königspythonschlangen.

Die Kläger behaupten, diese Schlangen würden in Gefangenschaft nur bis 1,20 m lang, in der Freiheit bis 1,50 m (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens). Die Schlangen seien ungiftig, zahm und gutartig (Beweis: Vernehmung des Herrn W. als sachverständigen Zeugen und Sachverständigengutachten).

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass sie berechtigt sind, zwei Schlangen - zwei Königspython - zu halten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Königspythonschlange werde ca. 5 m lang, müsse in einem Feuchten Klima gehalten werden und benötige als Nahrung lebendige Kleintiere. Bereits aus diesen Gründen sei eine Genehmigung zu versagen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe: