AG Saarbrücken - Urteil vom 22.12.2004
4 C 365/04
Fundstellen:
ZMR 2005, 372

AG Saarbrücken - Urteil vom 22.12.2004 (4 C 365/04) - DRsp Nr. 2005/20761

AG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 4 C 365/04

DRsp Nr. 2005/20761

Tatbestand:

Die Kläger begehren von der Beklagten, dass diese es ihnen gestatte, die von ihr angemietete Wohnung einmal jährlich zu besichtigen, sowie es dem Hausmeister des Anwesens zu gestatten, die Wohnung zu betreten und den dazugehörigen Balkon in Begleitung von weiteren Beauftragten der Hausverwaltung zum Zwecke der Feststellung eventuell vorhandenen Reparaturbedarfs des Balkons zu besichtigen.

Die Kläger sind gesetzliche Erben nach dem am 27.05.2001 verstorbenen ..., der Eigentümer und Vermieter der von der Beklagten mit Mietvertrag vom 18.02.1997 angemieteten Wohnung, ..., 4. Etage, Wohnung 40 war.

Die Eigentümergemeinschaft des Anwesens ... hat beschlossen, die Balkone zu sanieren. Die Hausverwaltung wurde beauftragt, den jeweiligen Sanierungsbedarf der Balkone festzustellen und entsprechende Angebote einzuholen. Der Hausmeister N. wollte am 28.05.2004 zusammen mit Mitarbeitern der zu beauftragenden Firmen die von der Beklagten gemietete Wohnung zwecks Überprüfung von deren Balkon und zur Angebotserstellung besichtigen. Die Beklagte verweigerte den Zutritt. Auch bei einem Ausweichtermin ließ sie den Zeugen N. und die Firmenmitarbeiter nicht in die Wohnung.