Die Kl. hatte seit Juni 1989 eine Wohnung im Anwesen der Bekl. gemietet. Mit Schreiben vom 2.7.1990 sprach der Bekl. die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.10.1990 aus. Als Kündigungsgrund wurde in dem Schreiben lediglich angegeben, daß die Wohnung für den Sohn des Bekl. benötigt werde. Die Kl. zog daraufhin in eine andere Wohnung. Die gekündigte Wohnung steht bis heute leer.
Die Kl. behauptet, daß der Sohn des Bekl., der in D. lebt und arbeitet, überhaupt nicht nach H. in die Wohnung der Kl. übersiedeln wolle. Der Eigenbedarf sei ihrer Ansicht nach von dem Bekl. vorgeschoben, um eine mißliebige Mieterin loszuwerden. Die Kl. behauptet, durch die ihrer Meinung nach unberechtigte Kündigung sei ihr Schaden entstanden, den sie im einzelnen darlegt.
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