Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens J. in D. und vermietete den Beklagten die dort im 2. Obergeschoss gelegene Wohnung. Es war ein monatlicher Mietzins in Höhe von 440 DM zuzüglich einer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 26,15 DM vereinbart, zahlbar jeweils im voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monates. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin Mietzinszahlung vom 16.06. 1988 bis einschließlich 31.12.1988 (3,5 x 466,15 DM).
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