AG Sömmerda - Urteil vom 19.06.1996
2 C 243/96
Normen:
MHG § 2, § 12 ;
Fundstellen:
RAnB 1996, 234
WuM 1996, 480

AG Sömmerda - Urteil vom 19.06.1996 (2 C 243/96) - DRsp Nr. 1996/29049

AG Sömmerda, Urteil vom 19.06.1996 - Aktenzeichen 2 C 243/96

DRsp Nr. 1996/29049

Unwirksamkeit eines auf § 12 Abs. 3 Nr. 2 MHG gestützten Zustimmungsverlangens zur Erhöhung der Miete für eine im komplexen Wohnungsbau geplante - nach dem 30.6.1990 fertiggestellte - Wohnung, sofern das Erhöhungsverlangen nicht nachvollziehbar begründet worden ist.

Normenkette:

MHG § 2, § 12 ;

Aus den Gründen:

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zustimmung zu der mit Schreiben v. 30.1.1996 begehrten Mieterhöhung gemäß § 2, § 12 MHG mit Wirkung ab dem 1.4.1996, soweit hiermit eine Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 5 % gemäß § 12 Abs. 3 Ziff. 2 MHG begehrt wurde. ...

Erhöhungsverlangen nicht hinreichend erläutert

Das Mieterhöhungsverlangen v. 30.1.1996 ist nämlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Ziff. 2 MHG nicht hinreichend erläutert. Die beiden Sätze »Voraussetzung ist ferner, daß die Wohnungsausstattung über den im komplexen Wohnungsbau üblichen Standard erheblich hinausgeht. Sämtliche obengenannten Voraussetzungen sind erfüllt«, reichen als Erläuterung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus.

Mindestanforderungen Zustimmung der übrigen Mieter hier unerheblich