AG Soest - Beschluss vom 08.01.1996
3 C 566/95

AG Soest - Beschluss vom 08.01.1996 (3 C 566/95) - DRsp Nr. 2001/12247

AG Soest, Beschluss vom 08.01.1996 - Aktenzeichen 3 C 566/95

DRsp Nr. 2001/12247

Gründe:

Der gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Antrag der Bevollmächtigten des Klägers ist unbegründet, soweit mit dem Begehren eine höhere Gegenstandswertfestsetzung für das Zwangsvollstreckungsverfahren - Wohnungsräumung - verfolgt wird.

Der Gegenstandswert beträgt gem. §§ 57 Abs. 2, 8 Abs. 1 BRAGO, 16 Abs. 2 GKG entsprechend dem Streitwert des Erkenntnisverfahrens lediglich 4.856,04 DM.

I.