Durch Vertrag vom 13.01.1978 hat der Kläger dem Beklagten eine Wohnung im Hause ..., ..., II. Etage, bestehend aus 5 Zimmern und 1 Toilette, vermietet.
Der Kläger hat das Mietverhältnis fristlos durch Schreiben vom 02.10.1978 gekündigt. Er hat diese Kündigung mit der dies Verfahren einleitenden Klageschrift vom 24.10.1978 und im Schriftsatz vom 15.11.1978 wiederholt.
Die fristlose Kündigung vom 02.10.1978 ist gestützt auf die mit der Klage wiederholte Behauptung, der Beklagte habe in den Nächten vom 16. zum 17.07., vom 21. zum 22.09. und vom 30.09. zum 01.10.1978 ruhestörenden Lärm verursacht.
Mit der Klage behauptet der Kläger weiter, der Beklagte beherberge ohne seine Zustimmung den Zeugen ... und die Zeugin .... An letztere habe er ohne Erlaubnis untervermietet.
Weiter behauptet der Kläger, der Beklagte sei zahlungsunfähig
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die von ihm gehaltene Wohnung im Hause ... zu räumen und an ihn herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die vom Kläger vorgebrachten Kündigungsgründe.
Er behauptet, die Zeugin ... sei mit ihm verlobt. Das sei dem Kläger von vorneherein bekannt gewesen. Er habe sich damit einverstanden erklärt, dass die Zeugin mit in die Wohnung ziehe.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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