AG Starnberg - Urteil vom 03.06.1992
1 C 1021/91
Normen:
BGB § 862, § 906 Abs. 1, § 1004 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 471

AG Starnberg - Urteil vom 03.06.1992 (1 C 1021/91) - DRsp Nr. 1995/7908

AG Starnberg, Urteil vom 03.06.1992 - Aktenzeichen 1 C 1021/91

DRsp Nr. 1995/7908

Der Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus hat Trampel- und Stampfgeräusche aus einer Nachbarwohnung zu dulden, die von den 5 und 8jährigen Kindern der Bewohner und von Kindern, die sich besuchsweise in dieser Wohnung aufhalten, verursacht werden und dem normalen Bewegungs- und Spielbedürfnis entsprechen.

Normenkette:

BGB § 862, § 906 Abs. 1, § 1004 ;

Hinweise:

Das LG München II (2 S 5251/92) hat die Berufung des duldungspflichtigen Mieters als unbegründet zurückgewiesen.

Fundstellen
WuM 1992, 471