AG Stuttgart - Urteil vom 23.04.1999 (31 C 1857/99) - DRsp Nr. 2000/1649
AG Stuttgart, Urteil vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 31 C 1857/99
DRsp Nr. 2000/1649
»Der Lauf der Kündigungssperrfrist nach Verkauf der in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung beginnt mit dem Tag der Eintragung des Ersterwerbers als Eigentümer der Eigentumswohnung.«