AG Tiergarten - Urteil vom 04.10.1989
7 C 259/88

AG Tiergarten - Urteil vom 04.10.1989 (7 C 259/88) - DRsp Nr. 2002/9337

AG Tiergarten, Urteil vom 04.10.1989 - Aktenzeichen 7 C 259/88

DRsp Nr. 2002/9337

Tatbestand:

Der Beklagte ist Mieter einer aus zwei Zimmern und Nebenräumen bestehenden Wohnung auf dem unter seiner Wohnanschrift belegenen Hausgrundstück der Kläger. Die monatlich spätestens am 3. Werktag im voraus zu zahlende Miete betrug bis einschließlich Juli 1988 770,76 DM und ab August 1988 781 DM. Beim Abschluss des Mietvertrages im Februar 1985 wurde dem Beklagten seitens der Kläger erlaubt, in der angemieteten Wohnung unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Lärmschutzvorschriften auf einem Klavier zu musizieren.

Für die Monate Mai, Juni und August 1988 minderte der Beklagte nach Ankündigung den monatlichen Mietzins um jeweils 25 %, indem er im Juni 1988 statt 770,76 DM lediglich 385,38 DM und im August 1988, statt 781 DM nur 585,75 DM zahlte.

Die nach Maßgabe der von dem Beklagten vorgenommenen Minderung offene Restmiete in Höhe von insgesamt 580,63 DM ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, zu dem die Streithelfer auf der Seite der Kläger mit den Schriftsätzen vom 18. Oktober 1988 (Bl. 16 d.A.) und vom 01. Dezember 1988 (Bl. 36 d.A.) beigetreten sind.

Die Kläger und der Streithelfer zu 2) beantragen,

wie erkannt zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.