Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der restlichen Oktobermiete 1998, die die Beklagte um DM 140 (20 %) gemindert hat, ist begründet (§ 535 Satz 2 BGB).
Die Beklagte stützt die Minderung darauf, dass zu den in einer Entfernung von ca. 100 m seit Februar 1998 installierten drei Mobilfunkantennen im Oktober 1998 zwei weitere hinzugekommen seien, die dazu geführt hätten, dass sie massive Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Herzbeschwerden habe.
Die Beklagte ist zur Mietminderung nicht berechtigt.
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