AG Trier - Urteil vom 02.04.1992
8 C 29/92
Normen:
BGB § 535, § 549 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 547
WuM 1992, 239

AG Trier - Urteil vom 02.04.1992 (8 C 29/92) - DRsp Nr. 1995/6511

AG Trier, Urteil vom 02.04.1992 - Aktenzeichen 8 C 29/92

DRsp Nr. 1995/6511

Nimmt die Partei eines Mietvertrages ihren Ehegatten in die Mietwohnung auf, so ergibt sich ihr Recht hierzu unmittelbar aus dem Gebrauchsrecht an der Wohnung nach § 535 BGB. Sie bedarf daher zur Aufnahme des Ehegatten nicht der Zustimmung des Vermieters. Auch kann der Vermieter keinen Anspruch auf Entrichtung eines höheren Mietzinses geltend machen.

Normenkette:

BGB § 535, § 549 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 547
WuM 1992, 239