AG Trier - Urteil vom 02.04.1992 (8 C 29/92) - DRsp Nr. 1995/6511
AG Trier, Urteil vom 02.04.1992 - Aktenzeichen 8 C 29/92
DRsp Nr. 1995/6511
Nimmt die Partei eines Mietvertrages ihren Ehegatten in die Mietwohnung auf, so ergibt sich ihr Recht hierzu unmittelbar aus dem Gebrauchsrecht an der Wohnung nach § 535BGB. Sie bedarf daher zur Aufnahme des Ehegatten nicht der Zustimmung des Vermieters. Auch kann der Vermieter keinen Anspruch auf Entrichtung eines höheren Mietzinses geltend machen.