AG Tübingen - Urteil vom 01.02.1982
8 C 791/81

AG Tübingen - Urteil vom 01.02.1982 (8 C 791/81) - DRsp Nr. 2002/15733

AG Tübingen, Urteil vom 01.02.1982 - Aktenzeichen 8 C 791/81

DRsp Nr. 2002/15733

Tatbestand:

Die Beklagten sind Eigentümer des Mietshauses ... in Tübingen. Der Kläger wohnte in der Zeit vom 1.1.1979 bis zum 30.9.1980 in dem im ersten Stock gelegenen Zimmer. Zwischen den Parteien wurden insgesamt 3 Mietverträge geschlossen, die alle nur eine Vermietung "zum vorübergehenden Gebrauch" betrafen. Der erste Vertrag erstreckte sich über die Zeit vom 1.1.1979 bis zum 15.4.1979, der zweite auf die Zeit vom 1.5.1979 bis zum 31.10.1979 und der dritte auf die Zeit vom 1.11.1979 bis zum 1.4.1980; der letzte Vertrag wurde im Januar durch handschriftliche Verbesserungen verlängert bis zum 30.10.1980. Wegen des Wortlauts der - inhaltlich gleichen - Mietverträge wird auf die Fotokopie Bl. 40 der Akten Bezug genommen.

Der Kläger hinterlegte bei dem Beklagten eine Kaution in Höhe von insgesamt 650,-- DM, und zwar im Januar 1979 10,-- DM und am 1.5.1979 weitere 550,-- DM.

Durch den zuletzt zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag wurde der Mietzins um monatlich 25,-- DM erhöht. In einer gemeinsamen Erklärung mit anderen Hausbewohnern focht der Kläger diesen Vertrag an mit der Begründung, er sei durch widerrechtliche Drohung (Kündigung zum Zwecke der Mietzinserhöhung) zustande gekommen.