AG Weißwasser vom 30.08.1996
3 C 1152/95
Normen:
MHG § 12 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 625

AG Weißwasser - 30.08.1996 (3 C 1152/95) - DRsp Nr. 1998/5723

AG Weißwasser, vom 30.08.1996 - Aktenzeichen 3 C 1152/95

DRsp Nr. 1998/5723

Eine Mieterhöhung wegen vorhandener Sammelheizung ist nur gerechtfertigt, wenn zumindest an diejenigen Räume einer Wohnung, deren Beheizung üblicherweise als für den Wohnkomfort bedeutsam angesehen wird, angeschlossen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn das Bad nicht an die Zentralheizung angeschlossen ist.

Normenkette:

MHG § 12 ;

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 40,36 DM monatlich ab dem 01.08.1995 für die Wohnung der Beklagten. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG).