AG Wiesbaden - Urteil vom 20.06.1979
98 C 600/79

AG Wiesbaden - Urteil vom 20.06.1979 (98 C 600/79) - DRsp Nr. 2002/9338

AG Wiesbaden, Urteil vom 20.06.1979 - Aktenzeichen 98 C 600/79

DRsp Nr. 2002/9338

Tatbestand:

Der Beklagte ist Eigentümer des Hausgrundstücks W., A. Str. in welchem die Beklagten kraft Mietvertrages vom 22.02.1976 eine Wohnung angemietet haben. In § 7 Ziff. 2 des Mietvertrages ist vereinbart: "Ersatzansprüche nach § 538 BGB sind ausgeschlossen."

Die Kläger haben in der Wohnung Haushaltsgeräte in Gestalt eines Kühlschrankes und einer Tiefkühltruhe zum Aufbewahren von Lebensmitteln aufgestellt. Dabei haben die Kläger ein Aquarium in ihrer Wohnung, welches mittels elektrischer Energie Sauerstoff dem Wasser zuführt.

Der Kläger lässt seit längerer Zeit Arbeiten an der Elektroinstallation des Hauses durchführen. Am Samstag, dem 03.02.1979 arbeitete in seinem Auftrag ein Zeuge P. an der Elektroinstallation des Hauses. Dem Zeugen P. unterlief bei den Arbeiten insofern ein Missgeschick, als durch Herumarbeiten an der Elektroeinrichtung die elektrische Stromzufuhr für die Wohnung der Kläger ausfiel.

Der Beklagte hat den Sachvortrag der Kläger nicht bestritten, dass der Zeuge P. diesen Sachverhalt dem Beklagten sofort mitgeteilt hat.

Die Kläger selber waren am Wochenende weggefahren und kehrten am Sonntag dem 04.02.1979 am Abend in ihre Wohnung zurück. Hierbei mussten sie feststellen, dass die Lebensmittel in den Kühlgeräten des Haushalts ungenießbar geworden waren. Ferner waren die Fische in dem Aquarium eingegangen.