Gründe:
A.
1. Die Erteilung eines Patents setzt die Anmeldung der Erfindung beim Patentamt voraus (§ 26 Abs. 1 PatG). Hält die Prüfstelle die angemeldete Erfindung nicht für patentfähig, so benachrichtigt sie hiervon den Patentsucher unter Angabe der Gründe (§ 28); eine solche Beanstandung wird, jedenfalls wenn sie einen bestimmten Inhalt hat, als "Entgegenhaltung" bezeichnet. Hat das Patentamt keine formellen und materiellen Bedenken, so beschließt es die Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30 Abs. 1). Die Bekanntmachung verschafft dem Anmelder einst weilen die gesetzlichen Wirkungen des Patents (§ 30 Abs. 1 Satz 2) und eröffnet anderen die Möglichkeit, gegen die Erteilung des Patents Einspruch zu erheben (§ 32 Abs. 1).
Für die Akteneinsicht bestimmt § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3: