BVerfG - Beschluß vom 10.06.1964
1 BvR 37/63
Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Art. 103 Abs. 1 ; PatG § 24 Abs. 3 S. 2, S. 3 § 26 Abs. 1 § 38 § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 18, 85
AP Nr. 1 zu § 90 BVerfGG
BB 1964, 1067
BlPMZ 1964, 381
BPatGE 5, 235
DÖV 1964, 630
DRiZ 1965, 95
DVBl 1965, 119
GRUR 1964, 554
NJW 1964, 1715
Vorinstanzen:
BPatG, vom 30.11.1962 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 120/62

Akteneinsichtsrecht in Patentsachen - Frist zur Rüge der Gerhörsverletzung

BVerfG, Beschluß vom 10.06.1964 - Aktenzeichen 1 BvR 37/63

DRsp Nr. 1996/7652

Akteneinsichtsrecht in Patentsachen - Frist zur Rüge der Gerhörsverletzung

»1. Über die Grenzen der Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht.2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, wenn sie in einer auf andere Grundrechtsverletzungen gestützten Verfassungsbeschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) erhoben wird.«

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Art. 103 Abs. 1 ; PatG § 24 Abs. 3 S. 2, S. 3 § 26 Abs. 1 § 38 § 30 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

1. Die Erteilung eines Patents setzt die Anmeldung der Erfindung beim Patentamt voraus (§ 26 Abs. 1 PatG). Hält die Prüfstelle die angemeldete Erfindung nicht für patentfähig, so benachrichtigt sie hiervon den Patentsucher unter Angabe der Gründe (§ 28); eine solche Beanstandung wird, jedenfalls wenn sie einen bestimmten Inhalt hat, als "Entgegenhaltung" bezeichnet. Hat das Patentamt keine formellen und materiellen Bedenken, so beschließt es die Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30 Abs. 1). Die Bekanntmachung verschafft dem Anmelder einst weilen die gesetzlichen Wirkungen des Patents (§ 30 Abs. 1 Satz 2) und eröffnet anderen die Möglichkeit, gegen die Erteilung des Patents Einspruch zu erheben (§ 32 Abs. 1).

Für die Akteneinsicht bestimmt § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3: