FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2016
1 K 1730/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; EStG § 6a; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2017, 1819

Aktivbezüge; Anpassung; Ansparphase; Anwartschaftsphase; Aufstockung; Auszahlungsphase; Barwert; Gesellschafter-Geschäftsführer; Pensionsrückstellung; Pensionszusage; Rentenphase; Rückdeckungsversicherung; Steuerrecht; Überversorgung; verdeckte Gewinnausschüttung; Versorgungsfall; vGA

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 1 K 1730/14

DRsp Nr. 2018/818

Aktivbezüge; Anpassung; Ansparphase; Anwartschaftsphase; Aufstockung; Auszahlungsphase; Barwert; Gesellschafter-Geschäftsführer; Pensionsrückstellung; Pensionszusage; Rentenphase; Rückdeckungsversicherung; Steuerrecht; Überversorgung; verdeckte Gewinnausschüttung; Versorgungsfall; vGA

Zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen einer Überversorgung nach Eintritt des Versorgungsfalls 1. Eine Pensionszusage führt nach Eintritt des Versorgungsfalls dann nicht wegen eines vermeintlichen Missverhältnisses zwischen den zugesagten Versorgungsleistungen und den Aktivbezügen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Aktivbezüge dem Gesellschafter-Geschäftsführer zumindest eine gesicherte Existenzgrundlage verschaffen, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft es (noch) nicht erlaubt, ein der Pensionszusage entsprechendes höheres Gehalt zu zahlen und die Gesellschaft zur Absicherung der Zusage eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen hat, so dass der Gesellschafter-Geschäftsführer im Ergebnis kein Risiko einer Verschlechterung der Bonität der Gesellschaft trägt.