BGH - Beschluß vom 19.02.1992
VIII ARZ 5/91
Normen:
BGB § 541b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 26
BGHR BGB § 541b, Modernisierungsmaßnahmen 1
BGHZ 117, 217
DB 1992, 830
DRsp I(133)464a-b
DWW 1992, 136
JR 1992, 333
JZ 1993, 623
JuS 1992, 694
MDR 1992, 476
NJ 1992, 459
NJW 1992, 1386
WM 1992, 794
WuM 1992, 181
ZMR 1992, 234

Allgemein üblicher Zustand vermieteter Räume

BGH, Beschluß vom 19.02.1992 - Aktenzeichen VIII ARZ 5/91

DRsp Nr. 1993/787

Allgemein üblicher Zustand vermieteter Räume

»In den allgemein üblichen Zustand werden die gemieteten Räume versetzt, wenn dieser Zustand bei der überwiegenden Mehrzahl von Mieträumen - mindestens zwei Drittel - in Gebäuden gleichen Alters innerhalb der Region angetroffen wird.«

Normenkette:

BGB § 541b Abs. 1 ;

I. Der Beklagte ist Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung im Haus der Klägerin, die er zusammen mit seiner Ehefrau bewohnt. Die Wohnung hat kein Badezimmer, sondern nur eine Wanne in der Küche und wird mit Einzelöfen beheizt. Die Toilette befindet sich im Treppenhaus. Der Beklagte zahlt monatlich eine Nettomiete von 320 DM und eine Nebenkostenvorauszahlung von 60 DM. Gemeinsam mit seiner Ehefrau verfügt er über Renteneinkünfte von monatlich 1.877 DM.

Die Klägerin beabsichtigt, in der Wohnung ein Bad mit WC einzubauen. Hierzu soll die bisherige Küche durch eine mit einem Oberlicht versehene Zwischenwand geteilt werden. Die Böden in Bad und Küche sollen mit Fliesen erneuert werden, die Wände im Bad gefliest und eine 90 cm breite Befliesung der Küchenarbeitszeile angelegt werden. Ferner soll das Haus zentral mit Warmwasser versorgt und mit Fernwärme beheizt werden. Hierzu sollen Heizkörper in jedem Raum aufgestellt werden.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zur Duldung dieser Maßnahmen verpflichtet ist.