I. Der Beklagte ist Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung im Haus der Klägerin, die er zusammen mit seiner Ehefrau bewohnt. Die Wohnung hat kein Badezimmer, sondern nur eine Wanne in der Küche und wird mit Einzelöfen beheizt. Die Toilette befindet sich im Treppenhaus. Der Beklagte zahlt monatlich eine Nettomiete von 320 DM und eine Nebenkostenvorauszahlung von 60 DM. Gemeinsam mit seiner Ehefrau verfügt er über Renteneinkünfte von monatlich 1.877 DM.
Die Klägerin beabsichtigt, in der Wohnung ein Bad mit WC einzubauen. Hierzu soll die bisherige Küche durch eine mit einem Oberlicht versehene Zwischenwand geteilt werden. Die Böden in Bad und Küche sollen mit Fliesen erneuert werden, die Wände im Bad gefliest und eine 90 cm breite Befliesung der Küchenarbeitszeile angelegt werden. Ferner soll das Haus zentral mit Warmwasser versorgt und mit Fernwärme beheizt werden. Hierzu sollen Heizkörper in jedem Raum aufgestellt werden.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zur Duldung dieser Maßnahmen verpflichtet ist.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|