OLG Köln - Beschluss vom 14.10.2019
7 U 106/19
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1; SGB II § 22a Abs. 7;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 114/18

Amtshaftungsansprüche des Vermieters einer Wohnung wegen unterbliebener Zahlung durch den Leistungsträger unmittelbar an ihn

OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2019 - Aktenzeichen 7 U 106/19

DRsp Nr. 2019/17678

Amtshaftungsansprüche des Vermieters einer Wohnung wegen unterbliebener Zahlung durch den Leistungsträger unmittelbar an ihn

Ein Vermieter hat kein subjektives öffentliches Recht darauf, dass vom Mieter geschuldete Zahlungen unmittelbar vom Träger der Sozialverwaltung an ihn geleistet werden. Vermieter wird durch die Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II vielmehr lediglich als Rechtsreflex geschützt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (5 O 114/18) vom 16.04.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.806,97 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1; SGB II § 22a Abs. 7;

Gründe

I.

- ohne tatsächliche Feststellungen gemäß §§ 522 Abs. 2 S. 4, Abs. 3, 543 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO -

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Amtshaftung Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagten zu.