BGH - Beschluss vom 09.01.2019
VIII ZB 26/17
Normen:
BGB § 566 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 922
MDR 2019, 341
MietRB 2019, 67
NJW-RR 2019, 332
NZM 2019, 208
ZMR 2019, 324
Vorinstanzen:
AG Neumarkt, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 623/16
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 1367/17

Analoge Anwendbarkeit von § 566 Abs. 1 BGB auf den Fall des Erwerbs eines Miteigentumsanteils an einer Wohnung; Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer; Auferlegung der Kosten eines Rechtsstreits in einem Mietverfahren

BGH, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen VIII ZB 26/17

DRsp Nr. 2019/1781

Analoge Anwendbarkeit von § 566 Abs. 1 BGB auf den Fall des Erwerbs eines Miteigentumsanteils an einer Wohnung; Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer; Auferlegung der Kosten eines Rechtsstreits in einem Mietverfahren

Bei Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter - und ist eine Kündigung gegenüber dem Mieter demgemäß von beiden Vermietern auszusprechen -, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen veräußert. Auf einen solchen Eigentumserwerb findet § 566 Abs. 1 BGB weder direkte noch analoge Anwendung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 7. Zivilkammer - vom 20. März 2017 aufgehoben.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.800 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 566 Abs. 1;

Gründe

I.