OLG Köln - Urteil vom 23.02.1996
19 U 126/95
Normen:
BGB § 95, § 547 Abs. 2, § 677 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1996, 199
OLGReport-Köln 1996, 89
VersR 1997, 500
WuM 1996, 269

Anbau des Mieters - Scheinbestandteil

OLG Köln, Urteil vom 23.02.1996 - Aktenzeichen 19 U 126/95

DRsp Nr. 1996/28938

Anbau des Mieters - Scheinbestandteil

Baut ein Mieter an ein gemietetes Gebäude an oder baut er dieses um, so handelt es sich in der Regel um sonstige Verwendungen im sinne von § 547 Abs. 2 BGB. Der Anbau des Mieters ist Scheinbestandteil des gemieteten Grundstücks (§ 95 BGB). Der anbauende Mieter führt in der Regel kein fremdes Geschäft im Sinne von § 677 BGB.

Normenkette:

BGB § 95, § 547 Abs. 2, § 677 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des An- und Umbaus des von ihm gemieteten Tankstellengebäudes auf dem Grundstück der Beklagten.

Die Beweisaufnahme hat nicht mit der notwendigen Sicherheit ergeben, daß die Zeugin H., die Tochter der Beklagten, für diese dem Kläger eine bindende Zusage der Kostenübernahme gemacht hat.