BGH - Urteil vom 10.10.2007
VIII ZR 260/06
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 111
JuS 2008, 451
MDR 2008, 73
MietR 2008, 1
NJW 2008, 216
NZM 2008, 37
WuM 2007, 678
ZMR 2008, 187
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 08.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 52/06
AG Konstanz, vom 20.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 940/05

Anbringung einer Parabolantenne durch einen ausländischen Mieter; Berufung auf die Glaubens- und Religionsfreiheit

BGH, Urteil vom 10.10.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 260/06

DRsp Nr. 2007/21494

Anbringung einer Parabolantenne durch einen ausländischen Mieter; Berufung auf die Glaubens- und Religionsfreiheit

»Verlangt der Vermieter von einem ausländischen Mieter (hier: türkischer Staatsbürger alevitischen Glaubens) einer mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestatteten Wohnung die Entfernung einer auf dem Balkon der Wohnung aufgestellten Parabolantenne, ist auch dann eine fallbezogene Abwägung des Eigentumsrechts des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Mieters erforderlich, wenn dieser sich nicht nur auf sein Informationsrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sondern auch auf das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 GG) beruft, weil die im Breitbandkabelnetz angebotenen türkischsprachigen Programme nicht über Inhalte des alevitischen Glaubens berichten.«

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Die Beklagten, türkische Staatsangehörige alevitischen Glaubens, sind Mieter einer im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung der Klägerin in K.. Der Mietvertrag der Parteien vom 1. Mai 2001 enthält folgende von der Klägerin vorformulierte Klausel: