Die an sich statthafte Berufung ist frist und formgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts ist auch die Kammer der Ansicht, dass den Klägern der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezüglich des Anbringens von Druckschriften an den Fenstern und an der Wohnungseingangstüre des Mietshauses J.-Straße 85-87 in Aachen gemäß den §§ 1004, 550 BGB nicht zusteht. Soweit die Kläger mit ihrem Berufungsantrag sich gegen das Anbringen von Druckschriften an der Wohnungseingangstüre wenden, ist der Anspruch unbegründet, weil die Kläger keinerlei substantiierten Vortrag gebracht haben, aus dem ersichtlich wäre, welche Art und Anzahl von Aufklebern die Beklagten an der Wohnungstüre angebracht haben. insofern kann ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten als Mieter nicht festgestellt werden.
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