LG Aachen - Urteil vom 25.11.1987
7 S 294/87
Normen:
BGB § 550 ;
Fundstellen:
WuM 1988, 53
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 16.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 97/87

Anbringung politischer Plakate durch den Mieter an den Fenstern der Mietwohnung

LG Aachen, Urteil vom 25.11.1987 - Aktenzeichen 7 S 294/87

DRsp Nr. 2001/10133

Anbringung politischer Plakate durch den Mieter an den Fenstern der Mietwohnung

Die Anbringung politischer Plakate an den Fenstern einer Mietwohnung ist in der Regel von dem Recht des Mieters auf Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt und stellt keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar.

Normenkette:

BGB § 550 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte Berufung ist frist und formgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts ist auch die Kammer der Ansicht, dass den Klägern der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezüglich des Anbringens von Druckschriften an den Fenstern und an der Wohnungseingangstüre des Mietshauses J.-Straße 85-87 in Aachen gemäß den §§ 1004, 550 BGB nicht zusteht. Soweit die Kläger mit ihrem Berufungsantrag sich gegen das Anbringen von Druckschriften an der Wohnungseingangstüre wenden, ist der Anspruch unbegründet, weil die Kläger keinerlei substantiierten Vortrag gebracht haben, aus dem ersichtlich wäre, welche Art und Anzahl von Aufklebern die Beklagten an der Wohnungstüre angebracht haben. insofern kann ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten als Mieter nicht festgestellt werden.