BGH - Urteil vom 11.12.1984
VI ZR 218/83
Normen:
BGB § 823, § 836 ;
Fundstellen:
DRsp I(146)68c-e
VersR 1985, 336
WuM 1986, 65
ZMR 1985, 158
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Anderweitige Ersatzmöglichkeit; Erfolgsaussichten eines einzulegenden Rechtsmittels

BGH, Urteil vom 11.12.1984 - Aktenzeichen VI ZR 218/83

DRsp Nr. 1992/4608

Anderweitige Ersatzmöglichkeit; Erfolgsaussichten eines einzulegenden Rechtsmittels

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter einer Wohnung, zu der eine noch nicht fertiggestellte Loggia gehört, von der Verantwortlichkeit für einen Unfall eines Gastes der Mieter befreit wird, der auf einer Ablösung von Teilen der provisorischen Brüstung der Loggia beruht.«

Normenkette:

BGB § 823, § 836 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Unfall vom 18. Juni 1981 auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. An diesem Tage hatte der Kläger seine Tochter und seinen Schwiegersohn besucht, die im Hause des Beklagten - einem Neubau - eine im ersten Stock gelegene Wohnung gemietet hatten. Zu dieser Wohnung gehörte eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellte Loggia. Es fehlten noch der Bodenbelag und das Holzgeländer. Zur provisorischen Absicherung der Loggia hatte der Beklagte zwei Reihen etwa 10 cm breiter Bretter von außen an zwei Stützbalken angenagelt. Der Kläger trat auf die Loggia, um frische Luft zu schöpfen. Dabei wurde ihm - so behauptet er - plötzlich schwarz vor Augen. Als er am oberen Brett der provisorischen Brüstung Halt suchte, Ästen sich beide Bretter. Der Kläger verlor das Gleichgewicht und stürzte etwa 4 1/2 Meter tief ab. Er brach sich mehrere Wirbel und erlitt eine Querschnittslähmung.