BayObLG - Beschluss vom 13.12.2001
2Z BR 93/01
Normen:
WEG § 24 Abs. 2, 3 § 26 Abs. 1 § 28 Abs. 1, Abs. 5 ; BGB § 242 § 626 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 139
ZMR 2002, 525
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1991/01
AG München 482 UR II 398/00 ,

Anfechtbarkeit der Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung bei gesetzwidriger Einberufung - unzulässige Selbstbestellung zum Verwalter - ordnungswidrige Verwaltung bei verzögertem Beschluss über Wirtschaftplan - Hauptsacheerledigung bei faktischer Ausführung des angefochtenen Beschusses über Malerarbeiten

BayObLG, Beschluss vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 93/01

DRsp Nr. 2002/2338

Anfechtbarkeit der Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung bei gesetzwidriger Einberufung - unzulässige Selbstbestellung zum Verwalter - ordnungswidrige Verwaltung bei verzögertem Beschluss über Wirtschaftplan - Hauptsacheerledigung bei faktischer Ausführung des angefochtenen Beschusses über Malerarbeiten

»1. Wird die Eigentümerversammlung durch einen Wohnungseigentümer einberufen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG vorliegen, führt dies im allgemeinen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse.2. In einer aus zwei miteinander zerstrittenen Ehepaaren bestehenden Eigentümergemeinschaft widerspricht es grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn ein Wohnungseigentümer sich mit seinem Stimmenübergewicht selbst zum Verwalter bestellt.3. Ein erst im Dezember, kurz vor Ablauf des Wirtschaftsjahres, gefasster Beschluss über den Wirtschaftsplan entspricht grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.