BGH - Urteil vom 22.06.2018
V ZR 193/17
Normen:
HeizkostenV § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 5; HeizkostenV § 9a Abs. 1; WEG § 23 Abs. 4 S. 1-2; WEG § 28 Abs. 5;
Fundstellen:
MietRB 2018, 330
NJW 2018, 3717
NZM 2018, 991
ZMR 2018, 1022
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 27/16
LG Braunschweig, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 33/17

Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer durch Abweichen von den Vorgaben der Heizkostenverordnung im Einzelfall bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung

BGH, Urteil vom 22.06.2018 - Aktenzeichen V ZR 193/17

DRsp Nr. 2018/17473

Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer durch Abweichen von den Vorgaben der Heizkostenverordnung im Einzelfall bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung

Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall - bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung - von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichen, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 20. Juni 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

HeizkostenV § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 5; HeizkostenV § 9a Abs. 1; WEG § 23 Abs. 4 S. 1-2; WEG § 28 Abs. 5;

Tatbestand