OLG München - Endurteil vom 19.07.2018
23 U 2737/17
Normen:
AktG § 246; AktG § 256 Abs. 4 Nr. 2; AktG § 256 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 u. 2; ZPO § 1032; HGB § 166 Abs. 1; HGB § 166 Abs. 3; HGB § 170; HGB § 246 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; HGB § 256 Abs. 4; HGB § 264a; HGB § 266; BGB § 133; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 157; GmbHG § 43 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2018, 2166
GmbHR 2018, 1020
NZG 2018, 1188
ZIP 2018, 2476
Vorinstanzen:
LG München II, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 1998/15

Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses einer GmbH & Co. KG

OLG München, Endurteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 23 U 2737/17

DRsp Nr. 2018/12328

Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses einer GmbH & Co. KG

1. Jedenfalls bei einer GmbH & Co. KG ist § 256 AktG auf Beschlüsse zur Feststellung von Jahresabschlüssen entsprechend anwendbar. 2. Enthält der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG eine an den § 246 AktG angelehnte Regelung, ist innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist der Nichtigkeitsgrund wenigstens in seinem Tatsachenkern vorzutragen, auch wenn im Personengesellschaftsrecht nicht zwischen der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen unterschieden wird.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 03.08.2017, Az. 1 HK O 1998/15, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten erster Instanz. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 5/6 und die Beklagte zu 2) 1/6. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 2) 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in zweiter Instanz trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin 5/6.

3. 4.