BGH - Urteil vom 27.11.1985
VIII ZR 316/84
Normen:
BGB §§ 123, 143, 305 ;
Fundstellen:
BB 1986, 422
BGHZ 96, 302
DB 1986, 475
DRsp I(111)144b-c
JR 1986, 149
JuS 1986, 402
MDR 1986, 401
NJW 1986, 918
WM 1986, 163
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Anfechtung der Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag über das Leasingobjekt durch den Leasinggeber

BGH, Urteil vom 27.11.1985 - Aktenzeichen VIII ZR 316/84

DRsp Nr. 1992/4024

Anfechtung der Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag über das Leasingobjekt durch den Leasinggeber

»Eine mehrseitige Vertragsübernahme, die zur Folge hat, daß der Leasinggeber anstelle des Leasingnehmers alle Rechte und Pflichten aus dem von diesem mit dem Hersteller/Lieferanten abgeschlossenen Kaufvertrag über das Leasingobjekt (hier: einen Radlader) übernimmt, kann wegen arglistiger Täuschung vom Leasinggeber nur durch eine sowohl dem Leasingnehmer wie auch dem Hersteller/Lieferanten gegenüber abgegebene Erklärung angefochten werden.«

Normenkette:

BGB §§ 123, 143, 305 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft, die Beklagte stellt Baumaschinen her und vertreibt diese.

Aufgrund schriftlicher Auftragsbestätigung vom 24. Oktober 1980 verkaufte die Beklagte an die Firma H. B. (im folgenden: Firma B.) einen Radlader des Typs "International 540 A Payloader" zum "Sondernettopreis" von 170.000 DM zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer. Die Firma B. sollte auf den Kaufpreis von insgesamt 192.100 DM eine Baranzahlung von 34.000 DM leisten, 136.000 DM sollten von der Firma H. in Düsseldorf finanziert werden und über die restlichen 22.100 DM sollte die Firma B. ein Zweimonatsakzept geben.

Das Gerät, ein Modell des Baujahres 1977, das durch eine neue Serie technisch überholt war, wurde am 27. Oktober 1980 ausgeliefert.