Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 8 vom 27.04.2021
ZIP 2022, 500
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 608/19
ArbG Hameln, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 24/19
Anfechtung des Berufungsurteils nach Maßgabe des Revisionsantrags und der fristgerecht eingereichten RevisionsbegründungHinreichende Bestimmtheit des Klageantrags im ZivilprozessBestimmtheitserfordernis bei Klage auf Überlassung einer Kopie sämtlicher E-MailsBestimmtheitserfordernis bei alleiniger abstrakter Benennung des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO im KlageantragÄquivalenzprinzip und Effektivitätsgrundsatz im Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht
BAG, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 2 AZR 342/20
DRsp Nr. 2021/6837
Anfechtung des Berufungsurteils nach Maßgabe des Revisionsantrags und der fristgerecht eingereichten RevisionsbegründungHinreichende Bestimmtheit des Klageantrags im ZivilprozessBestimmtheitserfordernis bei Klage auf Überlassung "einer Kopie sämtlicher E-Mails"Bestimmtheitserfordernis bei alleiniger abstrakter Benennung des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO im KlageantragÄquivalenzprinzip und Effektivitätsgrundsatz im Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht
Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.Orientierungssätze:1. Der Umfang, in dem das Berufungsurteil mit der Revision angefochten ist, bestimmt sich nach dem Begehren des Revisionsklägers, das entsprechend § 133BGB unter Berücksichtigung seines Revisionsantrags und der innerhalb der Frist zur Begründung der Revision eingegangenen Revisionsbegründung (vgl. § 551 Abs. 3 Nr. 1ZPO) auszulegen ist, wenn ein Revisionsantrag - wie hier - erstmals mit der Revisionsbegründung formuliert wird (Rn. 7).
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