OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.10.2016
I-7 U 143/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 654; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 652 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 450
MietRB 2017, 190
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 289/14

Anfechtung eines Maklervertrages über die Vermittlung von Gewerberäumen wegen Verschweigens des Betriebs eines Bordells in anderen Räumen desselben Gebäudes in der Vergangenheit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2016 - Aktenzeichen I-7 U 143/15

DRsp Nr. 2017/5840

Anfechtung eines Maklervertrages über die Vermittlung von Gewerberäumen wegen Verschweigens des Betriebs eines Bordells in anderen Räumen desselben Gebäudes in der Vergangenheit

Ein Makler, der von einem Mietinteressenten beauftragt wurde, ist nicht verpflichtet, diesen vor dem Abschluss eines Mietvertrages über Gewerberäume zum Betrieb eines Friseursalons ungefragt darüber aufzuklären, dass in anderen Räumen des Gebäudes in der Vergangenheit ein Bordell betrieben wurde.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.10.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die durch das Versäumnisurteil vom 20.03.2015 entstandenen Gerichtskosten niedergeschlagen werden.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 654; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 652 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Maklercourtage für die Vermittlung des auf die Dauer von 5 Jahren ab dem 01.12.2014 geschlossenen Mietvertrages vom 10.10.2014 über ein "Loft-Atelier" in der W S/D in Anspruch.