OLG Zweibrücken - Urteil vom 02.03.2017
4 U 154/15
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2017, 694
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen O 23/15

Anfechtung eines Pachtvertrages wegen arglistiger Täuschung über das Vorhandensein von Altlasten

OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 4 U 154/15

DRsp Nr. 2017/5682

Anfechtung eines Pachtvertrages wegen arglistiger Täuschung über das Vorhandensein von Altlasten

Eine Vertragspartei muss bei Verhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, den anderen Teil nach Treu und Glauben über solche Umstände aufklären, die den Vertragszweck des Anderen vereiteln können und für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern nach der Verkehrserwartung redlicherweise Aufklärung erwartet werden darf. Der Eigentümer eines Grundstücks hat daher beim Abschluss eines Pachtvertrages den Pächter jedenfalls dann vollständig über ihm vorliegende Erkenntnisse über Altlasten mitzuteilen, wenn dieser ausdrücklich danach fragt. Gegen diese Pflicht wird verstoßen, wenn verschwiegen wird, dass ein Gutachten mit einer besonderen Gefährdungseinstufung vorliegt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4. 5.