OLG Köln - Beschluß vom 25.04.1996
16 Wx 50/96
Normen:
WEG § 43 ABs. 1 Nr. 4, § 23 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
DRsp I(152)269c
NJW-RR 1996, 1481
NJWE-MietR 1997, 17
OLGReport-Köln 1996, 259
WuM 1996, 499

Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung

OLG Köln, Beschluß vom 25.04.1996 - Aktenzeichen 16 Wx 50/96

DRsp Nr. 1996/30628

Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung

Die Frist zur Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung kann nicht dadurch gewahrt werden, daß innerhalb der Frist vorsorglich die "innerhalb der Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse vorbehaltlich der Benennung der konkret anzufechtenden tagesordnungspunkte" angefochten werden und nach Ablauf der Frist dann die Konkretisierung erfolgt. Die für die Beschlußanfechtung gesetzte Antragsfrist dient als Ausschlußfrist der Rechtsicherhehit. Sie kann diese Aufgabe nur erfüllen, wenn aufgrund des Antrages innerhalb der Frist feststeht, welche Beschlüsse im einzelnen angefochten werden sollen.

Normenkette:

WEG § 43 ABs. 1 Nr. 4, § 23 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist nach §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässig, aber in der Sache unbegründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Beschlußanfechtungen durch die Antragsteller soweit sie Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind den Erfolg versagt.

Die Antragsteller können mit ihrer Beschlußanfechtung nicht durchdringen, da ihr Verfahrensantrag bereits mangels hinreichender Bestimmtheit des Anfechtungsgegenstandes unzulässig ist.

Amts- und Landgericht sind zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Verfahrensantrag der Antragsteller zulässig ist.