Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 4. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 230.000 € festgesetzt.
I.
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