BGH - Urteil vom 18.06.1986
VIII ZR 137/85
Normen:
AGBG § 2 Abs.2;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Beweislast 1
BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Hinweis, ausdrücklicher 1
BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Selbsthinweis 1
BGHR AGBG § 2 Abs. 2 Rahmenvereinbarung 1
BGHR AGBG § 2 Abs. 2 Rahmenvereinbarung 2
BauR 1986, 569
DB 1986, 2074
DRsp I(120)157a-c
MDR 1987, 51
WM 1986, 1194
ZfBR 1986, 222
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Göttingen,

Anforderungen an ausdrücklichen Hinweis auf AGB

BGH, Urteil vom 18.06.1986 - Aktenzeichen VIII ZR 137/85

DRsp Nr. 1992/3676

Anforderungen an ausdrücklichen Hinweis auf AGB

»Zum Erfordernis des "ausdrücklichen Hinweises" auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Bestandteil eines Vertrages werden sollen.«

Normenkette:

AGBG § 2 Abs.2;

Tatbestand:

Die Klägerin stand seit 1976 mit dem Zeugen S., einem Dachdeckermeister, in Geschäftsbeziehungen. Sie belieferte ihn mit Bedachungsmaterial. Die jeweils erteilten Rechnungen trugen am unteren Ende den formularmäßigen Aufdruck: "Die Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart, nach unseren umseitig abgedruckten Geschäftsbedingungen". Diese - dem Zeugen bekannten - "Allgemeine Zahlungs- und Lieferungsbedingungen" enthalten unter Nr. 9 einen Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel zugunsten der Klägerin und die weitere Regelung, daß der Käufer in Höhe des von der Klägerin berechneten Verkaufspreises "bereits jetzt" die Forderungen im voraus abtrete, die er durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwerbe.

Auch auf der Rückseite der Lieferscheine der Klägerin sind deren Allgemeine Geschäftsbedingungen abgedruckt.