Die Beklagte betreibt die Zucht von Araber-Pferden. Sie verkaufte dem Kläger am 18. März 2002 einen 1997 geborenen Hengst zum Preis von 7.100 EUR. Die Übergabe des Pferdes erfolgte am selben Tag. Mit Schreiben vom 17. September 2002 trat der Kläger unter Berufung auf gesundheitliche Mängel des Pferdes - insbesondere eine im August 2002 aufgetretene Allergie (sogenanntes Sommerekzem) - vom Kauf zurück. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Vertrages ab.
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