BGH - Urteil vom 29.03.2006
VIII ZR 173/05
Normen:
BGB § 14 § 474 § 476 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 945
BGHZ 167, 40
DAR 2007, 150
JuS 2006, 930
MDR 2006, 1271
NJW 2006, 2250
WM 2006, 1544
ZGS 2006, 260
ZIP 2006, 1307
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 01.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 43/04
LG Arnsberg, vom 06.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 396/02

Anforderungen an das Vorliegen eines Gewerbes des Verkäufers beim Verbrauchsgüterkauf; Anwendbarkeit der Vermutung des Vorliegens eines Mangels bei Gefahrübergang beim Tierkauf

BGH, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 173/05

DRsp Nr. 2006/16086

Anforderungen an das Vorliegen eines Gewerbes des Verkäufers beim Verbrauchsgüterkauf; Anwendbarkeit der Vermutung des Vorliegens eines Mangels bei Gefahrübergang beim Tierkauf

»a) Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen.b) Die Vermutung des § 476 BGB ist grundsätzlich auch auf den Tierkauf anzuwenden. Sie kann jedoch wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein; bei einer saisonal sichtbaren Allergie - hier: Sommerekzem eines Pferdes - ist dies nicht der Fall.c) Zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB bei einer Tierkrankheit.«

Normenkette:

BGB § 14 § 474 § 476 ;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt die Zucht von Araber-Pferden. Sie verkaufte dem Kläger am 18. März 2002 einen 1997 geborenen Hengst zum Preis von 7.100 EUR. Die Übergabe des Pferdes erfolgte am selben Tag. Mit Schreiben vom 17. September 2002 trat der Kläger unter Berufung auf gesundheitliche Mängel des Pferdes - insbesondere eine im August 2002 aufgetretene Allergie (sogenanntes Sommerekzem) - vom Kauf zurück. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Vertrages ab.